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Die isolierte Stellung der einzelnen in Heimarbeit Beschäftigten verlangt nach detaillierten Angaben über die jeweiligen Entgeltbestandteile, die zur Abrechnung und Auszahlung kommen. Es gilt der Grundsatz, dass die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung der Entgelte gewährleistet sein muss.
Entgelte werden in Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen festgesetzt. Dort werden u.a. Stückentgelte und/oder die hiefür vorgesehenen Arbeitszeiten geregelt.
Heimarbeiter/innen haben Anspruch auf Bezahlung der gesetzlichen Feiertage in Form von Zuschlägen.
§ 18 Heimarbeitsgesetz 1960
Während des Urlaubes gebührt Heimarbeiter/innen Urlaubsentgelt das bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen ist. Die Höhe des Urlaubsentgeltes richtet sich nach der Dauer des Heimarbeitsverhältnisses.
§ 22 Heimarbeitsgesetz 1960
Heimarbeiter/innen haben wie Betriebsarbeiter/innen Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. In der Regel gelten die gleichen Voraussetzungen und das Ausmaß wie sie im Kollektivvertrag für die Betriebsarbeiter/innen des betreffenden Erzeugungszweiges geregelt sind.
§ 27 Heimarbeitsgesetz 1960
Heimarbeiter/innen gebührt Krankenentgelt im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Voraussetzungen wie für Betriebsarbeiter/innen des betreffenden Erzeugungszweiges.
§ 25 Heimarbeitsgesetz 1960
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VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.10.2011