Menschen mit Behinderungen

Die gesetzlichen Arbeitnehmer/innenschutzbestimmungen gelten für Menschen mit oder ohne Behinderung gleichermaßen.

Die Republik Österreich bekennt sich in der Bundesverfassung dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz

Die gesetzlichen Arbeitnehmer/innenschutzbestimmungen gelten für Menschen mit oder ohne Behinderung gleichermaßen. Kriterien für die Beschäftigung von Menschen am Arbeitsplatz sind zum Beispiel:

Bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer/innen ist auf deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit Rücksicht zu nehmen.

§ 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Menschen mit Behinderung werden durch die Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften nicht benachteiligt, das Schutzziel eines „sicheren und gesunden Arbeitsplatzes" gilt für alle Arbeitnehmer/innen. Behinderte sollen entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten im Arbeitsprozess eingegliedert werden, denn über die notwendige Existenzsicherung hinaus, wird so außerdem die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.

Grundlage für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Belastungen im Betrieb (Evaluierung). In dieser ist beispielweise zu berücksichtigen:

§ 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren kann sich ergeben, dass Menschen mit bestimmten Behinderungen auf manchen Arbeitsplätzen nicht eingesetzt werden können. Aber auch Arbeitnehmer/innen ohne Behinderung, zum Beispiel mit Höhenangst, können nicht zu Arbeiten in großer Höhe herangezogen werden.

Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass für bestimmte Arbeiten nicht jede/r Arbeitnehmer/in herangezogen werden kann, so ist dies in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten.

Arbeitgeber/innen müssen gemeinsam mit ihren Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes für alle Arbeitnehmer/innen berücksichtigen.

§ 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 23.6.2010

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