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und direkte Antworten mit praktischen Beispielen (Umbauten, Fluchtweg, Stapler fahren, etc.).
Folder Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (pdf-701 kB)
Beim Neubau bzw. bei baulichen Änderungen einer Arbeitsstätte sind die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten. Bereits bei der Planung ist darauf zu achten, dass
oder
Als Richtlinie für ein barrierefreies Bauen gilt die ÖNORM B 1600.
Nähere Informationen zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten finden sie auf dieser Homepage im Bereich Arbeitsstätten und
auch im Bericht der Bundesregierung über die Lage von Menschen mit Behinderung in Österreich auf der
Homepage des BMASK sowie der
Vom Bundessozialamt wird die behindertengerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen sowie die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und Schulungs- und Ausbildungskosten gefördert.
In der Praxis tritt oftmals das Problem auf, dass Arbeitnehmer/innen mit einer körperlichen Behinderung oder einer Behinderung der Sinnesorgane (zum Beispiel eingeschränktes Seh- und Hörvermögen), die Fluchtwege und gesicherten Fluchtbereiche wie ihre Kolleg/innen ohne Behinderungen nicht benutzen können (zum Beispiel Rollstuhl, Gehbehinderung, blinde Arbeitnehmer/innen).
Die Rettung durch andere Arbeitnehmer/innen ist in der Praxis kein geeignetes Mittel damit Arbeitnehmer/innen mit Behinderung im Gefahrenfall die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen zu können.
Lösungsmöglichkeit
Im Rahmen dieses Ausnahmeverfahrens sind Ausnahmen von Arbeitnehmer/innenschutzbestimmungen möglich.
Die besonderen Maßnahmen sind bei Bedarf (zum Beipiel bei geänderten Gefahrensituationen) anzupassen!
Zwei Voraussetzungen sind zu unterscheiden
Die geistige und körperliche Eignung der Arbeitnehmer/innen muss im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) von den Arbeitgeber/innen ermittelt und festgehalten werden. Wenn Arbeitgeber/innen diese Eignung nicht persönlich feststellen können, können sie auf die Hilfe von externen Fachkundigen (z.B. Fachärzte; Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte; Sachverständige) zurückgreifen.
Die Verantwortung, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb bzw. der Dienststelle zum Führen von Staplern heranzuziehen, verbleibt beim/bei der Arbeitgeber/in.
§ 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Vor Beschäftigung sind weiters folgende Punkte zu beachten:
Weiters haben sich Arbeitgeber/innen zu vergewissern, ob Arbeitnehmer/innen die Unterweisung und Information auch verstanden haben.
Hinweis:
Einzelne Ausbildungseinrichtungen bieten in Österreich Hubstaplerkurse mit einer/m Gebärdendolmetsch/in an.
Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung mit Arbeiten die für Menschen mit Behinderung (auch bedingt durch das Alter, Gebrechen oder chronischer Krankheiten) auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr bewirken können, durch Bescheid untersagen, oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Die Arbeitsinspektion ist bemüht, Nachteile für die betroffenen Menschen mit Behinderung zu vermeiden und legt größten Wert auf eine umfassende Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen.
Ziel des Verfahrens ist es, die Arbeitsbedingungen an die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Arbeitnehmer/innen anzupassen.
Eine Weiterbeschäftigung kann auch durch bestimmte, mit den Betroffenen abgestimmten, Bedingungen ermöglicht werden.
§ 6 Abs.5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Auf die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates wird hingewiesen
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 2.11.2011