Häufig gestellte Fragen

und direkte Antworten mit praktischen Beispielen (Umbauten, Fluchtweg, Stapler fahren, etc.).

Folder Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (pdf-701 kB)

Muss ich die Arbeitsstätte umbauen?

Beim Neubau bzw. bei baulichen Änderungen einer Arbeitsstätte sind die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten. Bereits bei der Planung ist darauf zu achten, dass

oder

Als Richtlinie für ein barrierefreies Bauen gilt die ÖNORM B 1600.

§ 15 Arbeitsstättenverordnung

Nähere Informationen zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten finden sie auf dieser Homepage im Bereich Arbeitsstätten und

auch im Bericht der Bundesregierung über die Lage von Menschen mit Behinderung in Österreich auf der

Homepage des BMASK sowie der

Homepage des Bundessozialamtes.

Vom Bundessozialamt wird die behindertengerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen sowie die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und Schulungs- und Ausbildungskosten gefördert.

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Sichere Flucht im Gefahrenfall

In der Praxis tritt oftmals das Problem auf, dass Arbeitnehmer/innen mit einer körperlichen Behinderung oder einer Behinderung der Sinnesorgane (zum Beispiel eingeschränktes Seh- und Hörvermögen), die Fluchtwege und gesicherten Fluchtbereiche wie ihre Kolleg/innen ohne Behinderungen nicht benutzen können (zum Beispiel Rollstuhl, Gehbehinderung, blinde Arbeitnehmer/innen).

Die Rettung durch andere Arbeitnehmer/innen ist in der Praxis kein geeignetes Mittel damit Arbeitnehmer/innen mit Behinderung im Gefahrenfall die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen zu können.

Lösungsmöglichkeit

Im Rahmen dieses Ausnahmeverfahrens sind Ausnahmen von Arbeitnehmer/innenschutzbestimmungen möglich.

Die besonderen Maßnahmen sind bei Bedarf (zum Beipiel bei geänderten Gefahrensituationen) anzupassen!

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Dürfen Menschen mit Behinderung Stapler fahren?

Zwei Voraussetzungen sind zu unterscheiden

  1. Mit dem Führen eines Hubstaplers dürfen Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden, wenn sie über entsprechende Fachkenntnisse nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) verfügen.
  1. Arbeitgeber/innen dürfen nur Arbeitnehmer/innen zum Führen von Staplern heranziehen, wenn diese geistig und körperlich für die jeweilige Aufgabe geeignet sind. Ja nach Ausmaß der Behinderung können daher auch Arbeitnehmer/innen mit Einschränkungen mit dem Führen von Hubstaplern beschäftigt werden.

Die geistige und körperliche Eignung der Arbeitnehmer/innen muss im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) von den Arbeitgeber/innen ermittelt und festgehalten werden. Wenn Arbeitgeber/innen diese Eignung nicht persönlich feststellen können, können sie auf die Hilfe von externen Fachkundigen (z.B. Fachärzte; Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte; Sachverständige) zurückgreifen.
Die Verantwortung, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb bzw. der Dienststelle zum Führen von Staplern heranzuziehen, verbleibt beim/bei der Arbeitgeber/in.

§ 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Vor Beschäftigung sind weiters folgende Punkte zu beachten:

Weiters haben sich Arbeitgeber/innen zu vergewissern, ob Arbeitnehmer/innen die Unterweisung und Information auch verstanden haben.

Hinweis:
Einzelne Ausbildungseinrichtungen bieten in Österreich Hubstaplerkurse mit einer/m Gebärdendolmetsch/in an.

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Kann das Arbeitsinspektorat die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung untersagen?

Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung mit Arbeiten die für Menschen mit Behinderung (auch bedingt durch das Alter, Gebrechen oder chronischer Krankheiten) auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr bewirken können, durch Bescheid untersagen, oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Die Arbeitsinspektion ist bemüht, Nachteile für die betroffenen Menschen mit Behinderung zu vermeiden und legt größten Wert auf eine umfassende Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen.

Ziel des Verfahrens ist es, die Arbeitsbedingungen an die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Arbeitnehmer/innen anzupassen.

Eine Weiterbeschäftigung kann auch durch bestimmte, mit den Betroffenen abgestimmten, Bedingungen ermöglicht werden.

§ 6 Abs.5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Auf die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates wird hingewiesen

§ 92 Arbeitsverfassungsgesetz

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Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 2.11.2011