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Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Bäckereien gelten das Bäckereiarbeiter/innengesetz, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung, das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
Für die Einrichtung und das Betreiben von Bäckereien wird auf die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, der Arbeitsmittelverordnung, der Arbeitsstättenverordnung, der Elektroschutzverordnung und der Grenzwerteverordnung hingewiesen.
Normalarbeitszeit
Überstundenarbeit
Was ist Nachtarbeit?
Untersuchungen
Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz
Ruhepausen
Tägliche Ruhezeiten
Wochenendruhe
Wochenruhe
Ersatzruhe
Feiertagsruhe
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Folder Gesunder Umgang mit Mehl in Bäckereien
Broschüre Basisanforderungen für Bäckereien
Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bäckereien
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Arbeitsmittelverordnung
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Arbeitsstättenverordnung
Elektroschutzverordnung
Grenzwerteverordnung
Bäckereiarbeiter/innengesetz
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 11.3.2013
• Geltungsbereich - Bäckereiarbeiter/innengesetz
• Arbeitszeiten - Bäcker/innen
Im Bäckereiarbeiter/innengesetz sind die Normalarbeitszeiten und die Überstundenarbeit geregelt. Dabei muss auch auf Kollektivverträge bedacht genommen werden.
• Nachtarbeit
Für Bäcker/innen bestehen besondere Regelungen und Rechte auf Untersuchungen des Gesundheitszustandes, wenn sie in der Nacht arbeiten.
• Ruhepausen und Ruhezeiten für Bäcker/innen
Das Bäckereiarbeiter/innengesetz enthält Regelungen bezüglich Ruhepausen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer/innen die mit der Erzeugung von Backwaren beschäftigt sind.
• Bezahlung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen/Zuschläge
Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Überstunden und Arbeiten in der Nacht gebühren den Arbeitnehmer/innen besondere Zuschläge. In manchen Fällen kann auch Zeitausgleich gewährt werden.
• Bäckerlehrlinge/Nachtarbeit
Bäckerlehrlinge dürfen bereits ab 4 Uhr früh beschäftigt werden, wenn der Gesundheitszustand dies erlaubt.