Bäckerlehrlinge/Nachtarbeit

Bäckerlehrlinge dürfen bereits ab 4 Uhr früh beschäftigt werden, wenn der Gesundheitszustand dies erlaubt.

Nachtarbeit für Lehrlinge

Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker", die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausübung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) durchgeführt wurde.

§ 8 Bäckereiarbeiter/innengesetz

§ 17 Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz

§ 132a ASVG

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009