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Maschinen und Werkzeuge sind Arbeitsmittel. Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer/innen vorgesehen sind. Weiters gehören auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore zu den Arbeitsmitteln.
Neben dem 3. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) regelt die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, die Benutzung, Prüfung und Beschaffenheit (Konstruktion, Schutzeinrichtungen usw.) von Arbeitsmitteln.
Anwendungsbereich
Die Arbeitsmittelverordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen (Geltungsbereich ASchG). Für Dienststellen des Bundes (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999) wurde die Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO) BGBl. II Nr. 392/2002 erlassen, in der festgelegt wird, dass auch für Bundesdienststellen die Arbeitsmittelverordnung anzuwenden ist.
Mit BGBl. II Nr. 21/2010 wurde die Novelle zur AM-VO am 19.1.2010 kundgemacht. Die Änderungen betreffen
Die Novelle tritt mit 1. 2. 2010 in Kraft.
Novelle zur Arbeitsmittelverordnung BGBl. II Nr. 21/2010
Kommentare und Erläuterungen zur Arbeitsmittelverordnung
Folder:
Aktuelle Fassung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 (zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010).
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 25.3.2011