Silos und Bunker für Schüttgüter
Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Silos und Bunker auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.
- Das Schüttgut muss störungsfrei ein- und auslaufen können
- Das Fließen des Schüttgutes muss gewährleistet sein
- Wenn möglich Rundsilos verwenden.
- Für die Arbeiten in und an Silos und Bunkern (Reparatur, Reinigung, Wartung) sind die Schutzmaßnahmen des § 59 und des § 60 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, einzuhalten.
Sonderbestimmungen Silos für brennbare Schüttgüter
- Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F30) hergestellt sein
- Bis 2 m³ Füllvolumen dürfen Silos aus nicht brennbaren Materialien (ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein, z.B. aus Stahlblech)
- Über 2 m³ Füllvolumen dürfen Silos aus nicht brennbaren Materialien (z.B. Stahlblech) hergestellt sein, wenn:
- sie im Freien aufgestellt sind,
- die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und
- der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt
(§ 51 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009