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Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind auch noch besondere Bestimmungen für bestimmte Gruppen von Arbeitsmitteln zu beachten.
Bolzensetzgeräte, Feuerungsanlagen, Stetigförderer sowie kraftbetriebene Türen und bestimmte Tore dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen (jährlich, max. alle 15 Monate) durchgeführt wurden.
Bolzensetzgeräte dürfen von Jugendlichen nicht benutzt werden. Für Arbeiten auf Leitern bestehen für Jugendliche Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen.
Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für die folgenden Arbeitsmittel (Maschinen) auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 21.1.2010