Sonstige Arbeitsmittel

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind auch noch besondere Bestimmungen für bestimmte Gruppen von Arbeitsmitteln zu beachten.

Bolzensetzgeräte, Feuerungsanlagen, Stetigförderer sowie kraftbetriebene Türen und bestimmte Tore dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen (jährlich, max. alle 15 Monate) durchgeführt wurden.

Bolzensetzgeräte dürfen von Jugendlichen nicht benutzt werden. Für Arbeiten auf Leitern bestehen für Jugendliche Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen.

Besondere Bestimmungen für bestimmte Gruppen von Arbeitsmitteln

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für die folgenden Arbeitsmittel (Maschinen) auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 21.1.2010

Unterseiten zu diesem Thema

Behälter

Feuerungsanlagen

Leitern

Leitungen, Armaturen

Silos und Bunker für Schüttgüter

Stetigförderer

Türen und Tore

Verbrennungskraftmaschinen

Zentrifugen

Bolzensetzgeräte