Standplätze, Aufstiege
An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
- bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
- bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
- bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege müssen
- aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein,
- eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
- eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sein.
(§ 47 AM-VO)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 21.1.2010