Standplätze, Aufstiege

An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern

Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen

Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege müssen

(§ 47 AM-VO)

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 21.1.2010