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Vor der ersten Inbetriebnahme sind Schutzeinrichtungen von stationären Arbeitsmitteln (Maschinen und Anlagen) auf einwandfreie Funktion zu überprüfen (z.B. durch Ausprobieren).
(§ 13 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009