Prüfbefunde

Die Ergebnisse von Prüfungen sind schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten. Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein. Die Prüfbefunde müssen am Einsatzort des Arbeitsmittels nicht aufbewahrt werden, wenn für Arbeitsmittel nur wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind, und an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel eine unverwischbare, gut lesbar beschriftete Prüfplakette mit dem Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung angebracht ist. Eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels muss möglich sein.

Inhalt der Prüfbefunde

Prüfinhalte

Abnahmeprüfung

Wiederkehrende Prüfung

Prüfung nach Aufstellung

Beispiel: Wiederkehrende Prüfung von Kranen

Für die einzelnen Prüfungen haben die Prüfer die geprüften Bauteile (Baugruppen) bzw. Sicherheitsbauteile anzugeben.

Übersicht prüfpflichtige Arbeitsmittel

(§ 11 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009