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Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Hubarbeitsbühnen und Mastkletterbühnen auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.
Für Hubarbeitsbühnen und Mastkletterbühnen sind wiederkehrende Prüfungen und eventuell Prüfungen nach Aufstellung durchzuführen.
(§ 52 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009