Krane
Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Krane auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.
Für Krane sind wiederkehrende Prüfungen und auch Abnahmeprüfungen durchzuführen. Für Lastaufnahmeeinrichtungen sind ebenfalls wiederkehrende Prüfungen durchzuführen.
Schutzmaßnahmen
- Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.
- Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen täglich vor Arbeitsbeginn überprüfen (Kranführer).
- Zusammenstöße zwischen Lasten oder zwischen Kranen verhindern (wenn mehrere Krane verwendet werden).
- Einweiser bestellen, wenn Sicht des Kranführers eingeschränkt.
Fachkenntnisse
Mit dem Führen bestimmter Krane dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Betriebsanweisung
Für die sichere Verwendung von Kranen sind innerbetriebliche Betriebsanweisunge zu erstellen.
Mindestinhalt:
- Lasthandhabung (anschlagen, heben, bewegen, absetzen ...)
- Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer
- Aufstellen, Abbau, Umrüstung und Wartung
- Betrieb von mehreren Kranen
- Heben von Lasten mit zwei oder mehreren Kranen
- Verhalten in der Nähe von Freileitungen
- Verhalten bei Schlechtwetter (Wind, Gewitter)
- Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme
Die Bedienungsanleitung des Herstellers kann als Bestandteil dieser Betriebsanweisung selbstverständlich herangezogen werden, ergänzt durch allfällig erforderliche betriebsspezifische Regelungen. Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane enthält die ÖNORM M 9601. Die Unterweisung hat die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 zu umfassen.
Fahrbewilligung
- Arbeitnehmer/innen dürfen Krane nur nach vorheriger ausdrücklicher Fahrbewilligung seitens des/der Arbeitgebers/in führen (anderen Arbeitnehmer/innen ist die Verwendung dieser Arbeitsmittel zu verbieten)
- Diese Fahrbewilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen
- Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden
- Ungeeigneten Arbeitnehmer/innen ist die Fahrbewilligung wieder zu entziehen
Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel
- Die zulässige Belastung (erforderlichenfalls auch Eigenlast) ist anzuschreiben.
- Die zulässige Belastung darf nicht überschritten werden.
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen geschützt aufbewahrt werden.
- Das unbeabsichtigtes Lösen von Lasten ist zu verhindern (z.B. Sicherheitshaken).
- Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sind sicher miteinander zu verbinden.
- Lastaufnahmeeinrichtungen wie beispielsweise Greifer, Magnetheber, Vakuumheber, Lasttraversen und Lasthaken, dienen zum Aufnehmen von Lasten.
Anschlagmittel, wie beispielsweise Seile, Ketten, Bänder und Gurte, dienen zum Verbinden der Last mit Haken oder Lasttraversen.
- Seile aus Baumwolle dürfen als Anschlagmittel nicht verwendet werden.
- Seile, Ketten, Bänder und Gurte dürfen nicht durch Verknoten verbunden werden.
- Ketten dürfen nur mit dafür geeigneten Verbindungsgliedern verbunden werden.
- Die Verbindung von Drahtseilen muss durch Spleißen oder unter Verwendung von Presshülsen erfolgen, die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nur zur Augenausbildung oder für kurzzeitige Verwendung zulässig. Es dürfen nur geeignete Backenzahnklemmen verwendet werden.
Jugendliche dürfen Hebezeuge nicht bedienen (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO). Nach 24 Monaten Ausbildung dürfen Lasten von maximal 1,5 t unter Aufsicht mit Hebezeugen manipuliert werden. Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, dürfen zusätzlich nach 24 Monaten der Ausbildung unter Aufsicht Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, bedienen.
(§ 19 und § 33 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)
(§ 6 Abs. 1 KJBG-VO)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 21.1.2010