Schleifmaschinen
Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Schleifmaschinen und Schleifscheiben auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.
Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
- Schleifwerkzeuge müssen durch Verdeckungen gesichert sein (nur der für die Arbeit benötigte Teil des Schleifwerkzeuges darf frei sein).
- Schutzverdeckungen müssen einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können.
- Bei über 100 m/s (bei Trennschleifmaschinen über 125 m/s) müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
- Ständerschleifmaschinen müssen eine nachstellbare Werkstückauflage besitzen.
- Bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten der Spannvorrichtung eingeschaltet werden können (Signallampe).
Jugendliche dürfen mit handgeführten Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt nicht beschäftigt werden (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO). Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts) unter Aufsicht erlaubt.
Schleifscheiben:
- Vor Stoß und Schlag schützen,
- trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur lagern,
- vor jedem Aufspannen auf offenkundige Mängel untersuchen,
- Klangprobe (keramisch gebundene Schleifwerkzeuge) durchführen,
- Probelauf für Schleifscheiben über 100 mm Durchmesser (Höchstdrehzahl) durchführen,
- Schleifwerkzeuge mit Unwucht (Vibrationen!) nicht verwenden.
Siehe dazu ÖNORM M 4810 "Künstliche Schleifkörper - Verwendungsbestimmungen".
Ständerschleifmaschinen:
- Werkstückauflagen verwenden und
- Werkstückauflagen nachstellen (Abstand maximal 3 mm).
(§ 25 Abs. 3 und § 56 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)
(§ 6 Abs. 1 KJBG-VO)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009