Schleifmaschinen

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Schleifmaschinen und Schleifscheiben auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen

Jugendliche dürfen mit handgeführten Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt nicht beschäftigt werden (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO). Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts) unter Aufsicht erlaubt.

Schleifscheiben:

Siehe dazu ÖNORM M 4810 "Künstliche Schleifkörper - Verwendungsbestimmungen".

Ständerschleifmaschinen:

(§ 25 Abs. 3 und § 56 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)
(§ 6 Abs. 1 KJBG-VO)

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009