Autogene Metallbearbeitung
Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Arbeitsmittel zur autogenen Metallbearbeitung auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
- Armaturen von Gasflaschen (Regler, Manometer) für Sauerstoff müssen fettfrei gehalten werden. Nicht mit fetten Händen oder Putzlappen anfassen!
- Neue Schläuche sind durch Ausblasen zu reinigen.
- Schläuche dürfen nur mit geeigneten Schlauchklemmen auf den Tüllen befestigen werden.
- Abgeschlossene Gasflaschen sind mit einer Schutzkappe zu versehen.
- Wird in engen Räumen (z.B. Kessel) autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Arbeitsunterbrechung die Geräte zu entfernen.
- Geräte dürfen nicht mit offener Flamme abgeleuchtet werden.
- Druckgasflaschen müssen gegen Umfallen und Hitze gesichert sein.
- Es sind geeignete Schutzbrillen zu verwenden.
Folgende Sicherheitseinrichtungen müssen vorhanden und die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen sein:
- Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen an den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers,
- Bei Flaschenbatterie: Absperreinrichtung der Sammelleitung vor Eingang in den Druckminderer,
- Schutz der Rohrleitungen gegen Korrosion,
- Erdung der Rohrleitungen,
- Rohrleitungen aus Stahl für Acetylen,
- Schutzmaßnahmen gegen Brandgefahr,
- Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahr.
Kennzeichnung von Gasflaschen
(siehe ÖNORM EN 1089 Teil 3)
- Acetylen Kastanienbraun (früher Weiß)
- brennbare Gase Rot (früher Orange)
- Sauerstoff Weiß (früher Blau)
Zusätzliche Vorschriften für Acetylen-Geräte
- Während der Verwendung müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
- Es ist ein Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke, bereitzuhalten.
- Wenn der Hersteller (Abfüller) der Acetylen-Flasche es nicht ausdrücklich zulässt, dürfen diese nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden.
- Bei Acetylen-Zersetzung dürfen die Acetylen-Flaschen nicht weiter verwendet werden (kennzeichnen, wenn gefahrlos möglich!).
- Der Höchstdruck für autogene Schweiß- und Schneideanlagen mit Acetylen darf maximal 1,5 bar betragen.
- Verhalten bei Flammenrückschlägen
Brennt die Flamme im Inneren des Brenners (Zischen):
- Brenngasventil schließen
- Sauerstoffventil schließen
- Brennereinsatz kühlen
- Verhalten bei Flaschenbränden
Brennt ein Schlauch oder brennt Brenngas aus der Schlauchtülle des Druckreglers oder aus dem Flaschenventil:
- Flaschenventil sofort schließen,
- wenn dies nicht möglich ist, Flamme mit Handfeuerlöscher von der Seite oder von schräg hinten löschen.
- Kann der Flaschenbrand nicht innerhalb der ersten Minuten gelöscht werden, ist sofort die Feuerwehr zu verständigen und der Gefahrenbereich zu verlassen und erforderlichenfalls zu sichern.
Unterweisung der Arbeitnehmer/innen
- Anschließen der Druckregler
- Einstellen und Betrieb der Anlage
- Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden
- Flaschenwechsel und Transport von Flaschen
- Duchführung von Sichtkontrollen
Die Unterweisung muss jährlich erfolgen.
Jugendliche dürfen Schweißarbeiten erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr durchführen (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO. Für Jugendliche in Ausbildung sind Schweißarbeiten ab Beginn dieser Ausbildung unter Aufsicht erlaubt. Voraussetzung ist, dass keine erschwerten Arbeitsbedingungen gegeben sind. Weiters dürfen sie Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen nicht bedienen. Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts), soweit nicht erschwerte Arbeitsbedingungen gegeben sind, unter Aufsicht erlaubt.
Für Druckgasflaschen siehe die Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996.
Merkblatt der AUVA M 663 Autogenschweißen.
(§ 26 und § 59 AM-VO)
(§ 6 Abs. 1 und § 7 Z 12 KJBG-VO)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.10.2010