Autogene Metallbearbeitung

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Arbeitsmittel zur autogenen Metallbearbeitung auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Folgende Sicherheitseinrichtungen müssen vorhanden und die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen sein:

Kennzeichnung von Gasflaschen

(siehe ÖNORM EN 1089 Teil 3)

Zusätzliche Vorschriften für Acetylen-Geräte

Unterweisung der Arbeitnehmer/innen

Die Unterweisung muss jährlich erfolgen.

Jugendliche dürfen Schweißarbeiten erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr durchführen (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO. Für Jugendliche in Ausbildung sind Schweißarbeiten ab Beginn dieser Ausbildung unter Aufsicht erlaubt. Voraussetzung ist, dass keine erschwerten Arbeitsbedingungen gegeben sind. Weiters dürfen sie Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen nicht bedienen. Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts), soweit nicht erschwerte Arbeitsbedingungen gegeben sind, unter Aufsicht erlaubt.

Für Druckgasflaschen siehe die Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996.

Merkblatt der AUVA M 663 Autogenschweißen.

(§ 26 und § 59 AM-VO)
(§ 6 Abs. 1 und § 7 Z 12 KJBG-VO)

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.10.2010