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Wenn Einstell-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen durchgeführt werden, müssen:
Wenn aus technischen Gründen diese Arbeiten nur an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden können und dies mit einer Gefährdung von Arbeitnehmer/innen verbunden ist, müssen
Es dürfen mit diesen Tätigkeiten nur fachkundige, besonders unterwiesene Arbeitnehmer/innen beauftragt werden.
Arbeitsmittel sind während der gesamten Nutzungsdauer durch entsprechende Wartung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen. Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit relevante Teile sind regelmäßig zu warten. Mit der Wartung dürfen nur fachkundige Personen beauftragt werden.
Für folgende Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen:
In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen einzutragen.
Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an einigen Arbeitsmitteln (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO), sofern diese in Betrieb und die Arbeiten nicht gefahrlos möglich sind, nicht beschäftigt werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Folder Gefährliche Arbeiten an Arbeitsmitteln (pdf-32 kB).
(§ 38 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
(§ 16 und § 17 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)
(§ 6 Abs. 1 Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche BGBl II Nr 436/1998)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009