Benutzung und Verwendung

Arbeitsmittel dürfen nur für jenen Verwendungszweck und unter jenen Bedingungen benutzt werden, die der Hersteller in seiner Betriebsanleitung vorgesehen hat.

Wenn aus fertigungstechnischen Gründen vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt werden müssen, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich:

Die Schutzeinrichtungen müssen nach Beendigung der Arbeitsvorgänge wieder angebracht werden.

Wenn unter beweglichen oder angehobenen Arbeitsmitteln (oder Teilen von Arbeitsmitteln) gearbeitet werden muss, sind die Arbeitsmittel (oder Teile) gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern.

(§ 35 Abs. 1 Arbeit­nehmerInnen­schutz­gesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
(§ 15 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009