Benutzung und Verwendung
Arbeitsmittel dürfen nur für jenen Verwendungszweck und unter jenen Bedingungen benutzt werden, die der Hersteller in seiner Betriebsanleitung vorgesehen hat.
- Arbeitsmittel müssen ordnungsgemäß an die Energieversorgungen (Strom, Gas, Dampf ...) angeschlossen sein (z.B. Schutzleiter für Strom, Erdung der Gasleitung ....).
- Die Schutzvorrichtungen müssen verwendet und die Schutzmaßnahmen müssen eingehalten werden. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass für unterschiedliche Verwendungszwecke (Rüstzustände) auch verschiedene Schutzeinrichtungen (oder Einstellungen) erforderlich sein können.
- Bei Beschädigungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, ist die Verwendung einzustellen. Die Weiterverwendung ist erst nach Instandsetzung (und allenfalls einer Prüfung) zulässig.
- Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist einzuhalten.
- Werkstücke und Werkstoffe sind sicher zuzuführen.
- Werkstücke und Werkzeuge müssen eingespannt werden.
- Bei Verlassen des Arbeitsplatzes sind Arbeitsmittel auszuschalten.
- Späne, Splitter oder Abfälle dürfen nicht mit der Hand entfernt werden.
- Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
Wenn aus fertigungstechnischen Gründen vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt werden müssen, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich:
- Andere Schutzmaßnahmen festlegen,
- diese Schutzmaßnahmen überwachen,
- nur eigens beauftragte und unterwiesene Arbeitnehmer/innen mit diesen Tätigkeiten beschäftigen.
Die Schutzeinrichtungen müssen nach Beendigung der Arbeitsvorgänge wieder angebracht werden.
Wenn unter beweglichen oder angehobenen Arbeitsmitteln (oder Teilen von Arbeitsmitteln) gearbeitet werden muss, sind die Arbeitsmittel (oder Teile) gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern.
(§ 35 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
(§ 15 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009