Fahrzeuge zum Heben und Transport von Lasten

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten

Die Verwendung von Baggern und Radladern ist grundsätzlich zulässig, wenn diese von den Herstellern oder Inverkehrbringern dafür vorgesehen sind (CE-Zeichen, Angaben in der Betriebsanleitung).

Wenn das Heben von Einzellasten nicht vorgesehen, ist vor der erstamaligen Verwendung eine Abnahmeprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 14 AM-VO durchzuführen. Diese Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

(§ 53 AM-VO)

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 27.5.2011