Fahrzeuge zum Heben und Transport von Lasten
- Die Tragfähigkeit, erforderlichenfalls für verschiedene Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedenen Hubhöhen von Lasten, muss deutlich sichtbar angeschrieben sein (Lastdiagramm).
- Bei kraftbetriebenen Hubvorrichtungen (z.B. bei Hubstaplern) muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung begrenzt sein.
- Der Lenkerplatz muss erforderlichenfalls gegen herabfallende Güter gesichert sein (Dach- oder Fahrerkabine).
- Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die den/die Fahrer/in vor herabfallenden Gegenständen schützen.
Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
Die Verwendung von Baggern und Radladern ist grundsätzlich zulässig, wenn diese von den Herstellern oder Inverkehrbringern dafür vorgesehen sind (CE-Zeichen, Angaben in der Betriebsanleitung).
Wenn das Heben von Einzellasten nicht vorgesehen, ist vor der erstamaligen Verwendung eine Abnahmeprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 14 AM-VO durchzuführen. Diese Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
- Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,
- Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang,
- zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments und
- Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten.
(§ 53 AM-VO)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 27.5.2011