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Zur Gruppe der selbstfahrenden Arbeitsmittel gehören insbesondere Hubstapler, Bagger, Radlader, Muldenkipper und Transportkarren.
Selbstfahrende Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen (jährlich, max. alle 15 Monate) durchgeführt. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz besteht.
Das Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln auf dem Betriebsgelände ist für Jugendliche verboten. Ausgenommen ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen.
Für die sichere Verwendung und das Beladen von Fahrzeugen sind innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu erstellen.
(§ 23, § 33, § 53, § 53a und § 53b AM-VO)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 21.1.2010
• Schutzeinrichtungen, Ausrüstungen
• Fahrbetrieb
Gegen Umkippen, Überrollen, Wegrollen, Zusammenstoßen und sonstige Gefahr bringende Kontakte mit dem Arbeitsmittel sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
• Fahrbewilligung
Arbeitnehmer/innen dürfen selbstfahrende Arbeitsmittel nur nach vorheriger ausdrücklicher Fahrbewilligung seitens des/der Arbeitgebers/in lenken (anderen Arbeitnehmer/innen ist die Verwendung dieser Arbeitsmittel zu verbieten).
• Fahrzeuge zum Heben und Transport von Lasten