Allgemeines

Maschinen und Werkzeuge sind Arbeitsmittel. Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer/innen vorgesehen sind. Weiters gehören auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore zu den Arbeitsmitteln.

Arbeitsmittel müssen für die durchzuführenden Arbeiten und unter den bestehenden vorhandenen Einsatzbedingungen geeignet sein. Bei der Auswahl sind die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit, am Arbeitsplatz (schon) bestehende Gefahren und neue Gefahren, die durch das Arbeitsmittel entstehen könnten, zu berücksichtigen. Es dürfen nur solche Arbeitsmittel verwendet werden, die die für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Werden Arbeitsmittel verändert oder miteinander kombiniert muss dies von den Herstellern vorgesehen sein, oder es ist eine Gefahrenanalyse durchzuführen.

Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln, wobei unter Aufstellung das, Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen zu verstehen ist, dürfen keine Gefahren für die Arbeitnehmer/innen entstehen. Höhergelegene Standplätze müssen durch Aufstiege gefahrlos erreichbar sein. Arbeitnehmer/innen müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden. Als Grundlage für die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen dienen die Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetrieblichen Betriebsanweisungen.

Die Benutzung von Arbeitsmitteln darf nur unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Die Schutzeinrichtungen sind dabei bestimmungsgemäß zu verwenden. Bei speziellen Tätigkeiten an Arbeitsmitteln (z.B. Erprobung, Rüsten, Wartung, Störungsbehebung) sind möglicherweise zusätzliche Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Durch Gefahren, die bei Benutzung von Arbeitsmitteln für die Bedienungsperson aber auch andere Personen entstehen können, ergeben sich auch Pflichten für Arbeitnehmer/innen. Für Jugendliche und Lehrlinge gelten besondere Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln.

Weitere Informationen zu Arbeitsmitteln:

Kommentare und Erläuterungen zur Arbeitsmittelverordnung

Broschüre:

Folder:

Aktuelle Fassung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 (zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002).

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009

Unterseiten zu diesem Thema

Aufstellung von Arbeitsmitteln
Arbeitnehmer/innen müssen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hierfür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass die Arbeitnehmer/innen durch bewegte Teile des Arbeitsmittels selbst oder durch bewegte Teile anderer Arbeitsmittel in ihrer Umgebung nicht gefährdet werden.

Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen und Geräte
Die Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sehen als Zeichen dafür, dass ein Arbeitsmittel den Anforderungen entspricht, eine Kennzeichnung vor. Dies ist in der Regel das CE-Zeichen.

Standplätze, Aufstiege
Damit Arbeitnehmer/innen sicher zu höher oder tiefer gelegenen Plätzen für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel gelangen können, müssen festverlegte Bedienungsstiegen angebracht werden. Wenn die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

Information und Unterweisung
Arbeitnehmer/innen müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden.

Betriebsanleitung, Betriebsanweisung
Die Betriebsanleitung ist die für den Verwender eines Arbeitsmittels wichtigste Informationsquelle. In ihr müssen sich alle Angaben für die sichere Benutzung eines Arbeitsmittels befinden.

Pflichten der Arbeitnehmer/innen
Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln kann ein falsches Verhalten von Arbeitnehmer/innen Gefahren für sie selbst und für Andere (auch Kunden, Passanten etc.) verursachen.