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Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln kann ein falsches Verhalten von Arbeitnehmer/innen Gefahren für sie selbst und für Andere (auch Kunden, Passanten etc.) verursachen.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das sich zwar primär an die Arbeitgeber/innen richtet, sieht daher auch Pflichten für Arbeitnehmer/innen vor:
Arbeitnehmer/innen, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, müssen festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekannt geben.
(§ 15 und § 35 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994).
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Letzte Änderung am: 20.3.2009