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Nach § 82 Z 5 ASchG darf in die Präventionszeit nur die für arbeitsmedizinische Untersuchungen von Arbeitnehmer/innen aufgewandte Zeit bis zum Höchstausmaß von 20% der für Arbeitsmediziner/innen festgelegten jährlichen Präventionszeit eingerechnet werden. Weitere Informationen sind dem Erlass Einrechnung arbeitsmedizinischer Untersuchungen in die Präventionszeit der Arbeitsmediziner/innen (§ 82 Z 5 ASchG) sowie dem Erlass Einrechnung arbeitsmedizinischer Untersuchungsdokumentation in Präventionszeit gem. § 82 Z 5 ASchG zu entnehmen.
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VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 3.2.2011