Gesundheitsüberwachung

Informationen dazu sind auch im Folder Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz enthalten.

Dieser Folder steht nun auch in Englischer, Ungarischer, Tschechischer, Slowakischer, Kroatischer und Türkischer Übersetzung zum Download zur Verfügung.

VGÜ 2008

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008) wurde mit BGBl. II Nr. 224/2007 vom 30. August 2007 verlautbart. Diese Verordnung trat mit 1. März 2008 in Kraft.

Weitere Informationen zu den wesentlichen Neuerungen sind dem Erlass zur VGÜ 2008 sowie dem Informationsschreiben an die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu entnehmen.

Die Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen befinden sich weiterhin in Anlage 1.

Die geänderten Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen sind in Anlage 2 zusammengefasst.

Die bisherige Reihenfolge der Einwirkungen war historisch gewachsen und wurde nun ebenfalls geändert. Die neue Reihenfolge orientiert sich nach den Einwirkungsgruppen Metalle und Metallverbindungen, anorganische Stäube, Lösemittel, diverse (andere) Arbeitsstoffe und andere Einwirkungen.

§ 2 VGÜ

Es sind ab 1. März 2008 auch Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Cobalt oder seine Verbindungen sowie Nickel oder seine Verbindungen ausgesetzt sind, zu untersuchen.

Die Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zwecke der Brandvermeidung herabgesetzt ist, ist ebenfalls in der VGÜ 2008 geregelt.

§ 3b VGÜ

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

In folgenden Fällen dürfen Arbeitnehmer/innen nur nach Durchführung von Eignungsuntersuchungen (vor Aufnahme der Tätigkeit) und Folgeuntersuchungen (regelmäßig bei Fortdauer der Tätigkeit) beschäftigt werden:

§ 49 ASchG
§ 2 und 3 VGÜ

Informationen zu der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen und eine Beschreibung der Ergebnisse finden Sie in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Arbeitsinspektion.

Ermittlung und Beurteilung einer Untersuchungspflicht

Die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren sind zu ermitteln und zu beurteilen. Dazu zählen auch die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei Verwendung bzw. Einwirkung von Arbeitsstoffen. Sämtliche Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind schriftlich festzuhalten.

§ 4 und 5 ASchG

Eine der Maßnahmen kann auch die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen darstellen. Der Erlass Ermittlung und Beurteilung einer Untersuchungspflicht für Eignungs- und Folgeuntersuchungen auf Grundlage der Arbeitsstoffevaluierung dient der Klarstellung und enthält eine Anleitung zur Evaluierung von Untersuchungspflichten.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde.

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn für Arbeitnehmer/innen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.

  1. LA,EX,8h = 85 dB , sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder
  2. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB)

Sind Arbeitnehmer/innen einer solchen Tätigkeit ausgesetzt, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass sie sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen (wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit).

Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmer/innen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmer/innen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 51 ASchG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.

Die Auslösewerte betragen:

  1. LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder
  2. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB)

§ 50 ASchG
§ 4 VGÜ

Sonstige besondere Untersuchungen

Bei Nachtarbeit, bei Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen, biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 und 4 und Vibrationen, die den Auslösewert - Ganzkörper-Vibrationen: 0,5 m/s², Hand-Arm-Vibrationen: 2,5 m/s² - überschreiten, können sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch besonderen Untersuchungen unterziehen.

§ 51 ASchG
§ 5 VGÜ

Untersuchungsintervalle und Untersuchungsumfang

Die Intervalle und der Umfang der Eignungs- und Folgeuntersuchungen, der Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und der sonstigen besonderen Untersuchungen sind in Anlage 1 und Anlage 2 der VGÜ geregelt.



Ermächtigte Ärzte und Ärztinnen

Eignungs- und Folgeuntersuchungen (unter bestimmten Voraussetzungen auch wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen) sind von hiezu ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen. Genauere Angaben zur Vorgangsweise bei der Durchführung der Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind gesetzlich vorgegeben.
Die jeweils aktuellste Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat.

Liste ermächtigte Ärztinnen und Ärzte (pdf-407 kB)

§§ 52, 53, 54, 55 und 56 ASchG

Zu den Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind spezifische Aufzeichnungen zu führen.

§ 58 ASchG

Untersuchungsformulare

Zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sind einheitliche Untersuchungsformulare zu verwenden.

zu verwenden bei: Blei, Quecksilber, Arsen, Mangan, Cadmium, Chrom, Cobalt, Nickel, Aluminium, Fluor, Benzol, Toluol, Xylole, Tri-, Perchlorethylen etc., Kohlenstoffdisulfid, Dimethylformamid, Nitroglykol, aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Phosphorsäureester und Isocyanate.

zu verwenden bei: Quarz, Asbest, Hartmetall, Schweißrauch und Baumwolle

Hinweis:
Diese PDF-Formulare sollten Sie vor der Verwendung herunterladen und lokal abspeichern. Die Formulare können vollständig elektronisch ausgefüllt und lokal abgespeichert werden. Zum Ausfüllen benötigen Sie den Acrobat Reader Version 7.0 oder höher.

§ 6 VGÜ

Kosten der Untersuchungen

Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit haben die Arbeitgeber/innen zu tragen; ebenso von sonstigen besonderen Untersuchungen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.

Für Tätigkeiten oder Einwirkungen, die eine Berufskrankheit verursachen können, haben Arbeitgeber/innen gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten.

§ 57 ASchG

Einrechnung der Untersuchungen in die Präventionszeit

Nach § 82 Z 5 ASchG darf in die Präventionszeit nur die für arbeitsmedizinische Untersuchungen von Arbeitnehmer/innen aufgewandte Zeit bis zum Höchstausmaß von 20% der für Arbeitsmediziner/innen festgelegten jährlichen Präventionszeit eingerechnet werden. Weitere Informationen sind dem Erlass Einrechnung arbeitsmedizinischer Untersuchungen in die Präventionszeit der Arbeitsmediziner/innen (§ 82 Z 5 ASchG) zu entnehmen.

§ 82 Z 5 ASchG

Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 24.2.2010