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Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ist dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als Anlage 1 beigefügt. Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind; sie müssen nachweisbar berufsbedingt sein und durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden.
Auslöser für Berufskrankheiten sind beispielhaft
Bei Verdacht einer Berufskrankheit ist die/der behandelnde Ärztin/Arzt verpflichtet eine Berufskrankheitsmeldung zu machen. Auch das Unternehmen (Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen) kann eine Anzeige erstatten. Für die BK-Meldung sind die von der AUVA ausgearbeiteten Formulare für Ärzt/innen und Unternehmen zu verwenden.
Im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens wird festgestellt, ob eine Anerkennung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt und ob eine BK-Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bezahlt wird.
Für die Überarbeitung und Aufnahme von neuen Berufskrankheiten ist das Bundesministerium für Gesundheit zuständig.
Im Tätigkeitsbericht der Arbeitsinspektion, der jährlich vom BMASK, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat veröffentlicht wird, findet sich die Anzahl der anerkannten Berufskrankheiten, aufgegliedert nach Branchen und Geschlecht.
Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 22.3.2010