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Unter den Begriff der Bauarbeiten fallen alle Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten.
Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 8.3.2010
• Anlegeleitern auf Baustellen - Schwerpunktaktionen der Arbeitsinspektion im Bauwesen
• Baubeginnsanzeige
Baustellen deren Dauer 5 Arbeitstage überschreitet sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Zuständig ist jenes Arbeitsinspektorat, welches am Standort der Baustelle die örtliche und sachliche Zuständigkeit hat.
Die Meldung der Baustelle hat spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.
In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.