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Als persönliche Schutzausrüstung (PSA) gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
Prinzipiell ist die PSA erst dann einzusetzen, wenn alle kollektiven technischen Schutzmaßnahmen und arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind und noch immer Restgefahren bestehen (siehe Grundsätze der Gefahrenverhütung). Ist jedoch eine PSA erforderlich, so ist diese von den Arbeitgeber/innnen auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen.
Arbeitnehmer/innen (AN) sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Arbeitgeber/innen (AG) dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden. Bei der Benutzung von PSA sind die Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers einzuhalten.
Die PSA ist für den persönlichen Gebrauch durch eine/n AN bestimmt. Ist eine Benutzung einer PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so sind die erforderlichen hygienischen Maßnahmen zu treffen. Die PSA ist unter Berücksichtigung der Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu lagern, zu reinigen, zu warten und in funktionsfähigen Zustand zu erhalten.
Es darf nur solche PSA zur Verfügung gestellt werde, die:
Bei PSA, die aufgrund der PSA-Sicherheitsverordnung mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, können AG darauf vertrauen, dass diese PSA hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
Vor der Auswahl der PSA ist eine Bewertung vorzunehmen:
Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 18.3.2009
• Schutz der Augen und des Gesichtes
Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.
• Schutz des Gehörs
Für Arbeitnehmer/innen die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.
• Schutz des Kopfes
Jedem Arbeitnehmer, für den durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien sowie pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein geeigneter Schutzhelm zur Verfügung zu stellen.
• Schutz der Beine
Jedem/r Arbeitnehmer/in, für den die Gefahr von Fußverletzungen durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien, durch Treten auf spitze oder scharfe Gegenstände, durch Arbeiten mit oder auf heißen oder sehr kalten Massen besteht, müssen geeignete Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden.
• Schutz gegen Absturz
Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht wird, sind die Arbeitnehmer/innen durch anseilen zu sichern.