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Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.
Gefährdungen der Augen oder des Gesichtes bestehen, insbesondere durch
Als geeigneter Augenschutz können verwendet werden
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VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 18.3.2009