Schutz der Augen und des Gesichtes

Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.

Gefährdungen der Augen oder des Gesichtes bestehen, insbesondere durch

  1. Staub, Splitter, Späne oder Flüssigkeitsteilchen, wie bei Schleif-, Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- und Meißelarbeiten, Arbeiten mit Bolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oder Dampfstrahlgeräten, oder
  2. ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wie beim Arbeiten mit Säuren und Laugen, beim Mischen und Aufbringen von Klebern und Beschichtungsstoffen im Spritz- und Sprühverfahren, oder
  3. blendendes Licht oder schädigende Strahlung, wie bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit Laser, oder
  4. Flammen- oder Hitzeeinwirkung

Als geeigneter Augenschutz können verwendet werden

§ 23 BauV

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 18.3.2009