Koordination bei Bauarbeiten

Die Koordination von Bauarbeiten wird im BauKG ( Bauarbeitenkoordinationsgesetz BGBl. I 37/1999 ) sowie im § 8 ASchG ( ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr 450/1994 ) geregelt.

Das BauKG soll durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen erhöhen. Erreicht soll dies dadurch werden, dass zum Beispiel gemeinsame Sicherheitseinrichtungen wie Gerüste oder Geländer so ausgebildet werden, dass sie zum Schutz von Arbeitnehmer/innen von verschiedenen Arbeitgeber/innen geeignet und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (neben anderen Maßnahmen) festgelegt werden.

Verantwortlich für die Umsetzung sind die Bauherren bzw. Projektleiter/innen und (beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen) für ihren Aufgabenbereich die Koordinator/innen.

Koordination von Bauarbeiten auf Umbaubaustellen Neu

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 14.9.2012

Unterseiten zu diesem Thema

Bauherr
Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

Projektleiter/innen
Projektleiter/innen können sowohl eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit sein. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufgaben der Bauherren nach BauKG übernehmen. Eine Beauftragung von Projektleiter/innen ist nicht verpflichtend.

Vorbereitungsphase

Ausführungsphase

Koordinator/innen
Wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer/innen von zumindest zwei Arbeitgeber/innen beschäftigt werden, muss der Bauherr Koordinator/innen (Planungs- und Baustellenkoordination) bestellen. § 3 Abs 1 BauKG

Vorankündigung
Für umfangreichere Bauarbeiten haben Bauherr/innen (falls beauftragt: Projektleiter/innen) eine Vorankündigung zu erstellen, die dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt werden muss. Dazu kann die Baustellendatenbank verwendet werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Bauherr/innen (falls beauftragt: Projektleiter/innen) haben dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ( SiGe - Plan ) erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen verbunden sind.

Unterlage für spätere Arbeiten
Der Bauherr (falls beauftragt: Projektleiter/in) hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt, angepasst und in geeigneter Weise aufbewahrt bzw. übergeben wird. § 8 BauKG