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Für umfangreichere Bauarbeiten haben Bauherr/innen (falls beauftragt: Projektleiter/innen) eine Vorankündigung zu erstellen, die dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt werden muss. Dazu kann die Baustellendatenbank verwendet werden.
Eine Vorankündigung ist erforderlich für Baustellen, bei denen voraussichtlich:
Die Vorankündigung hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von Bauherr/innen (Projektleiter/innen) zu erfolgen. In Ausnahmefällen (Katastrophenfälle, unaufschiebbare Arbeiten) kann die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes erfolgen.
Zuständig ist jenes Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Baustelle gelegen ist.
Die Vorankündigung muss beinhalten:
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen
Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen (häufig treten Änderungen bei auf der Baustelle tätigen Unternehmen ein). Es sind jene Unternehmen einzutragen, die tatsächlich vor Ort tätig sind (auch die Sub bzw Sub-Sub Unternehmen). Für die Koordination auf der Baustelle ist es wichtig zu wissen, wer auf der Baustelle Arbeitnehmer/innen beschäftigt und daher Ansprechperson für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz ist.
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 24.4.2012