Gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Nachdem einzelne Bauarbeiten mit besonderen Gefahren für die Jugendlichen verbunden sind, gibt es bei deren Ausübung Beschränkungen.

Für Jugendliche ist das Arbeiten auf Bau- und Montagestellen bei Absturzgefahr insbesonders bei

Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht für Jugendliche bei

Das Arbeiten auf Gerüsten zu deren Herstellung ist für Jugendliche bis zu einer Höhe von 4m zulässig, wenn sie dabei mithelfen und unter Aufsicht stehen. Höhere Gerüste dürfen von Jugendlichen nicht hergestellt werden. Die Gerüstbauartbeiten zur Herstellung von Bockgerüsten sind ebenfalls erlaubt.

Das Arbeiten von Gerüsten aus ist ab Beginn der Ausbildung

Jugendliche dürfen für Untertagebauarbeiten erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr eingesetzt werden. Verboten bleibt jedoch die Ausführung von Sicherungsarbeiten.

Jugendliche dürfen zu Arbeiten an unter Spannung stehender Teile elektrischer Anlagen herangezogen werden, sofern

Für Jugendliche ist es verboten, Arbeiten von Stehleitern auszuführen wobei der Standplatz höher als 3m liegt oder Arbeiten von Anlegeleitern auszuführen sofern der Standplatz höher als 5m liegt. Erlaubt sind Arbeiten in größeren Höhen erst nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, von erfahrenen, unterwiesenen und körperlich geeigneten Jugendlichen bei günstigen Witterungsverhältnissen.

§ 7 KJBG-VO

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 18.3.2009