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Die Beschäftigungsverbote werden in folgende Gruppen unterteilt:
Unter Aufsicht ist zu verstehen, dass eine fachkundige Person, wie zB der/die Ausbilder/in, jederzeit zum unverzüglichen Eingreifen bereit steht.
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 18.3.2009