Baustelleneinrichtung

Die Baustelleneinrichtung soll bereits in der Vorbereitung des Bauprojekts im Rahmen der Planungskoordination organisiert werden. Dabei ist insbesonders auf Verkehrswege und deren Beleuchtung, sowie den Lagerflächen und die ausreichende Anzahl von Aufenthalts- und Sanitärräume für die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen zu achten.

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.3.2009

Unterseiten zu diesem Thema

Arbeitsplätze und Verkehrswege
Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur so weit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.

Trinkwasser
Auf jeder Baustelle muß den Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.

Waschgelegenheit
Auf jeder Baustelle muß Vorsorge getroffen werden, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.

Aborte
Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe müssen den Arbeitnehmer/innen entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen sind.

Aufenthaltsräume
Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber/in mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muss den Arbeitnehmern zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.

Bauaufzüge
Bauaufzüge ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 2,00 m, die ausschließlich der Beförderung von Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen.

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
Unbeschadet der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 AStV eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.