Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

Unbeschadet der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 AStV eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

  1. Bodenfläche: § 24 Abs. 2
  2. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist
  3. natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5
  4. mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7
  5. Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7
  6. künstliche Beleuchtung: § 29


Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt.
Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:

  1. 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind
  2. 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen
  3. im übrigen 2,3 m

Weiters gelten für Gebäude, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, folgende Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung:

  1. Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6
  2. Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3
  3. Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind
  4. Türen und Tore: § 7 Abs. 1
  5. Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4
  6. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8
  7. Laderampen: § 11 Abs. 6
  8. barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1
  9. baulicher Brandschutz: § 16 Abs. 1
  10. Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2

§ 46 AStV

Kontakt: Kontakt: VII1@bmask.gv.at

Letzte Änderung am: 23.9.2011