Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
Unbeschadet der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 AStV eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.
- Bodenfläche: § 24 Abs. 2
- Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist
- natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5
- mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7
- Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7
- künstliche Beleuchtung: § 29
Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt.
Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
- 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind
- 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen
- im übrigen 2,3 m
Weiters gelten für Gebäude, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, folgende Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung:
- Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6
- Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3
- Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind
- Türen und Tore: § 7 Abs. 1
- Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4
- Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8
- Laderampen: § 11 Abs. 6
- barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1
- baulicher Brandschutz: § 16 Abs. 1
- Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2
§ 46 AStV
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Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 23.9.2011