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Auf jeder Baustelle muß Vorsorge getroffen werden, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.
Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.
Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber/in mehr als zehn Arbeitnehmer/innen länger als zwei Wochen, müssen den Arbeitnehmern/innen Waschräume zur Verfügung stehen, sofern die Arbeitnehmer nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätte oder Unterkünfte mit entsprechenden Waschräumen zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten zurückkehren können. In den Waschräumen muß für je 20 Arbeitnehmer/innen eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zur Verfügung stehen.
Arbeitnehmern, die einer besonders starken Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen Brausen zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat.
Waschräume müssen sich möglichst in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden, wobei die Verbindungswege gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind. Waschräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein. Waschräume müssen während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von mindestens 21° C erreicht wird. Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden. Für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen gleitsicher sein. Unmittelbar ins Freie führende Ausgänge von Waschräumen müssen als Windfang ausgebildet sein.
Sind keine getrennten Waschräume vorhanden, ist die getrennte Benützung der Waschplätze durch Männer und Frauen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
Für Männer und Frauen müssen getrennte Waschräume zur Verfügung stehen, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer/innen angehören.
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.3.2009