Flüssiggas - Verwendung unter Erdgleiche
An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden. Für die Verwendung von Versandbehältern für Arbeiten bestehen Ausnahmen von diesem Verbot, wenn besondere Schutzmaßnahmen ergriffen sind.
Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche
- An diesen Orten dürfen nur jene Versandbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.
- Durch natürliche oder künstliche Lüftung muss sichergestellt sein, dass sich an diesen Orten weder einegesundheitsgefährdende Konzentration nochexplosible Gas-Luftgemische im Sinne ansammeln können.
- Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluss sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.
- Werden an Orten unter Erdgleiche Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Versandbehälter Warngeräte vorzusehen, diedurch akustische und optische Signale die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches rechtzeitig anzeigen.
Es dürfen in Baugruben Versandbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern
- diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrissabmessungen,sehr geringe Tiefe aufweisen,
- eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und
- eine Aufstellung der Versandbehälter aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.
§ 130 BauV
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.3.2009