Abbrucharbeiten
Die Durchführung von Abbrucharbeiten umfasst die vorbereitenden Maßnahmen und erfoderliche Sicherungsmaßnahmen dazu. Die Wahl der Abbruchart ist geprägt vom Bauwerk und von der Möglichkeit des Einsatzes von Maschinen.
Vorbereitende Maßnahmen
Es ist eine schriftliche Abbruchanweisung durch eine fach-kundige Person mit nachstehenden Angaben zu erstellen:
- Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten mit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
- Art der erforderlichen Gerüste und Aufstiege
- Abbruchniveau
- Gefährdung durch Einwirkungen auf benachbarte Objekte und auf das Gelände und mit Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer
- Art und Lage von Freileitungen, unterirdisch verlegten Leitungen und anderen Einbauten mit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
- Sicherheitsmaßnahmen, die beim Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten auf Grund der Eigenart der Konstruktion erforderlich sind
- mögliche gesundheitsgefährdende Einwirkungen in Form von Brand- oder Explosionsgefahren, verwendete Stoffe, wie bleihältige Anstriche, von Abgasen oder von Sauerstoffmangel sowie die hiefür geeigneten Schutzmaßnahmen.
§ 110 BauV
Einsatz von Maschinen
Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, muss zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden, der
- bei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der Geschoßhöhe,
- bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5 fache der Geschoßhöhe beträgt.
Bei Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,
- die mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz
- ausgerüstet sind
- deren vordere Scheiben der Fahrerkabine mit einem Schutzgitter gesichert sind und alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.
Hammerbohrmaschinen, Hydraulik- und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn
- dadurch andere Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden
- sie von festem Boden oder standsicheren Plätzen aus betrieben werden.
§ 113 BauV
Abbruch durch Abtragen
ist das schichtenweise Abbrechen von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug oder Druckluftgeräten und ist nur zulässig, wenn
- andere Abbruchmethoden wegen Gefährdung, Beschädigung oder Erschütterung benachbarter Objekte oder Verkehrswege sowie beabsichtigter Wiederverwendung von Baumaterialien nicht angewendet werden können
- sichere Standplätze während aller Abbruchphasen gegeben sind
- das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des Bauwerks erfolgt
- das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Träger, Stiegenläufe und Wände, nur stockwerksweise erfolgt.
§ 114 BauV
Abbruch durch Abgreifen
ist nur bei Bauwerken zulässig,
- bei denen infolge ihres Bauzustandes keine Einsturzgefahr besteht
- der Greifer des Baggers mindestens 50 cm das abzubrechende Bauteil frei überschwenken kann.
Abbruch durch Eindrücken
ist unzulässig, wenn
- mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.
- keine hydraulisch betriebene Geräte verwendet werden.
§ 116 BauV
Abbruch durch Einreißen
ist unzulässig, wenn
- mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen
- die Neigung des Zugseiles mehr als 45° beträgt.
Dabei sind
- für das Umfassen der Gebäudeteile eigene Anschlagmittel, wie Seilschlingen oder Ketten, zu verwenden
- Seilschlingen an den Mauerwerkskanten gegen Abknicken durch geeignete Vorkehrungen zu sichern
- Winden, Flaschenzüge und Umlenkrollen so zu verankern, dass die zu erwartenden Zugkräfte mit mindestens 1,5 facher Sicherheit gegenüber der Nennlast aufgenommen werden können
- Bedienungsstände der Winden so auszubilden, dass die Arbeitnehmer bei einem allfälligen Bruch des Zugmittels gegen weggeschleuderte Teile geschützt sind.
§ 117 BauV
Abbruch durch Demontage
hat in umgekehrter Reihenfolge wie bei der Montage zu erfolgen, indem die Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile gelöst werden. Die zu demontierenden Konstruktionsteile müssen so fixiert oder an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, dass sie nachdem Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen oder ausschwingen.
Rahmenbedingungen für das thermische Trennen:
- Sicherheitsstiefel,
- Schutzanzüge aus schwer entflammbaren Materialien, Schutzhandschuhe mit Stulpen aus schwer entflammbaren Materialien
- Schutzhelme mit Nackenschirm und Gesichtsschutz
- Brandschutzmaßnahmen
- Maßnahmen treffen, die eine gesundheitsgefährdende Anreicherung von Gasen und Dämpfen im Arbeitsbereich verhindern
§ 119 BauV
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.3.2009