Abbrucharbeiten

Die Durchführung von Abbrucharbeiten umfasst die vorbereitenden Maßnahmen und erfoderliche Sicherungsmaßnahmen dazu. Die Wahl der Abbruchart ist geprägt vom Bauwerk und von der Möglichkeit des Einsatzes von Maschinen.

Vorbereitende Maßnahmen

Es ist eine schriftliche Abbruchanweisung durch eine fach-kundige Person mit nachstehenden Angaben zu erstellen:

§ 110 BauV

Einsatz von Maschinen

Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, muss zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden, der

Bei Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,

Hammerbohrmaschinen, Hydraulik- und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn

§ 113 BauV

Abbruch durch Abtragen

ist das schichtenweise Abbrechen von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug oder Druckluftgeräten und ist nur zulässig, wenn

§ 114 BauV

Abbruch durch Abgreifen

ist nur bei Bauwerken zulässig,

Abbruch durch Eindrücken

ist unzulässig, wenn

§ 116 BauV

Abbruch durch Einreißen

ist unzulässig, wenn

Dabei sind

§ 117 BauV

Abbruch durch Demontage

hat in umgekehrter Reihenfolge wie bei der Montage zu erfolgen, indem die Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile gelöst werden. Die zu demontierenden Konstruktionsteile müssen so fixiert oder an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, dass sie nachdem Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen oder ausschwingen.

Rahmenbedingungen für das thermische Trennen:

§ 119 BauV

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.3.2009