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Grundsätzlich sind bei Arbeiten auf Dächern, von denen ein Absturz von mehr als 3 Meter möglich ist, Absturzsicherungen anzubringen.
Die Absturzhöhe wird folgendermaßen ermittelt:
Dachneigung bis einschließlich 45°
Dachneigung über 45°
Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.
Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.
Auf Dächern mit einer Dachneigung von mehr als 45° sind zusätzlich zu den technischen Absturzsicherungsmaßnahmen folgende Maßnahmen zu treffen:
Die Anbringung von Schutzeinrichtungen darf entfallen, sofern geringfügige Arbeiten ( Reparatur- oder Anstricharbeiten), die nicht länger als einen Tag dauern, durchzuführen sind. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer/innen sicher angeseilt sein.
Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn folgende Sicherungsmaßnahmen getroffen sind
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 8.3.2010