Erd- und Felsarbeiten

Bei der Durchführung von Erdarbeiten kommt es immer wieder zu schweren Arbeitsunfällen.

Bei der Einhaltung der folgenden Sicherheitsbestimmungen können die Gefahren bei Erdarbeiten minimiert werden.

Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe ist unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodaß Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

  1. Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend den bodenmechanischen Einwirkungen abzuböschen, oder
  2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind zu verbauen oder
  3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung anzuwenden.

Wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen, muß auch schon bei einer geringeren Tiefe als 1,25 m eine der Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen durchgeführt werden.

Untergraben ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Freigelegte Bauwerksteile, Randsteine, Pflastersteine oder Findlinge, die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen oder zu sichern.

Sofern nicht Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, darf der Rand von Gruben, Gräben oder Künetten innerhalb eines Schutzstreifens von mindestens 50 cm Breite nicht belastet werden.

Baugruben, Gräben oder Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.

Die Arbeitsraumbreite muß bei Baugruben

  1. mit nicht steiler als 80° geböschten Wänden, mindestens 40 cm und
  2. mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm

betragen.

§ 48 BauV, § 49 BauV, § 50 BauV, § 51 BauV, § 52 BauV, § 53 BauV, § 54 BauV

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.3.2009