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Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
Als Gerüstbelag darf ein einzelner Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 37 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO.
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VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 8.3.2010