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Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
Gerüstlagen müssen mindestens 60 cm breit sein.
Jede Gerüstlage, einschließlich der Eckausbildung, muss über die volle Länge die festgelegte Breite aufweisen. In Bereichen, in denen dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, können die Gerüstlagen auf bis zu 40 cm Breite verschmälert werden, ausgenommen bei Arbeiten für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen.
Gerüstlagen müssen mit Brust-, Mittel und Fußwehren versehen sein.
Der Abstand des Gerüstbelages zum Objekt darf nicht mehr als
Sofern der Abstand zum eingerüsteten Objekt größer als 30 cm (40 cm) ist, so sind auch Bauwerksseitig Wehren anzubringen.
Besteht bei Arbeitsgerüsten mit Gerüstlagen aus Pfosten eine besondere Gefährdung für die Arbeitnehmer im Falle eines Pfostenbruches, wie
muss die Gerüstlage doppelt mit Pfosten belegt sein oder darf der Abstand der Auflager der Pfosten nicht mehr als 2,00 m betragen.
Letzte Änderung am: 8.3.2010