Gerüste - Allgemeines

Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.

In der Praxis bedeutet dies, dass Gerüste entsprechend den Herstellerangaben und unter Einhaltung des Verwendungszwecks für den es der Hersteller/Inverkehrbringer vorgesehen hat, aufzubauen und zu verwenden ist.

Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden.

Für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung die der Hersteller angibt oder vom statischen Nachweis abweichend errichtet werden, muss von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste möglichen Belastungszustände berücksichtigt sind.

Gerüstbelagteile müssen über die gesamte Gerüstbreite, dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen, kippen, sich verschieben oder zu stark durchbiegen können. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.

Werden als Gerüstbelag Pfosten aus Holz verwendet, müssen diese

Die Verringerung der Dicke infolge Herstellungstoleranz, Abnützung und Schwinden darf höchstens 5 Prozent betragen. Die Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern darf der Überstand höchstens 30 cm betragen.

Die Auflager der Pfosten dürfen bei Schutzdächern und bei Arbeitsgerüsten nicht mehr als 3,00 m voneinander entfernt sein.

Gerüstbeläge, wie Pfosten oder Belagplatten aus Holz oder aus Metall, müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und Durchbiegung ausreichend dimensioniert sein. Die größte Durchbiegungsdifferenz zwischen belasteten und unbelasteten Belagteilen darf nicht mehr als 25 mm betragen.

§§ 55,56 und 57 BauV


Letzte Änderung am: 8.3.2010