Verfahrbare Standgerüste

Das sind Standgerüste, die auf geeigneten Einrichtungen, wie Räder oder Rollen, in waagrechter Richtung bewegt werden können.

Verfahrbare Standgerüste dürfen nur auf tragfähigen und ebenen Unterlagen verwendet werden, wobei Höhenunterschiede durch geeignete Einrichtungen, wie höhenverstellbare Räder oder Spindeln,auszugleichen sind.

Die Fahrrollen müssen so mit dem Gerüst verbunden sein, dass ein unbeabsichtigtes Loslösen im entlasteten Zustand nicht möglich ist. Ein unbeabsichtigtes Verschieben des Gerüstes muss durch Feststelleinrichtungen verhindert sein, die mit dem Gerüst fest verbunden sein müssen.

Aufstiege auf fahrbare Standgerüste sollen nach Möglichkeit im Inneren des Gerüstes angebracht sein. Erfolgt der Aufstieg über lotrecht an der Gerüstaußenseite angeordnete Leitern, müssen diese an der Schmalseite des Gerüstes montiert sein. Die Verwendung von Anlegeleitern als Aufstieg ist unzulässig.

Verfahrbare Standgerüste dürfen nur verfahren werden, wenn sich auf ihnen weder Personen noch lose Lasten befinden.

Bei nichtverankerten Gerüsten ist die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person nachzuweisen.

Der Nachweis der Kippsicherheit ist nicht erforderlich, wenn

§ 66 BauV

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Letzte Änderung am: 8.3.2010