Schalungen und Lehrgerüste

Schalungen für Wände, Decken, Stützen u.a. m sowie Lehrgerüste müssen die Lasten aus den unterschiedlichsten Bauzuständen aufnehmen. Ihre Errichtung sowie Demotage unterliegt eindeutigen technischen Grundsätzen.

Allgemeines

Schalungen und Lehrgerüste müssen

standfest und sohergestellt sein, dass die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen

Bei allen auftretenden Bauzuständen muss bei Beton-, Stahlbeton- und Gewölbearbeiten die Standsicherheit gewährleistet sein(Standsicherheitsnachweis). Beim Herstellen von Schalungen und Lehrgerüsten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese leicht und gefahrlos abgetragen werden können. Stützen und Lehrbögen müssen ohne Erschütterung durch geeignete Vorrichtungen entfernt oder abgesenkt werden können. Schalungsträger müssen entsprechend den statischen Erfordernissen unterstützt sein. Bei längenverstellbaren Trägern darf die Mindesteinschublänge, mit der die Trägerteile ineinandergreifen, nicht unterschritten werden.

Großflächige Schalungselemente müssen

Schalungselemente

Speziellen Schalungsmethoden (Kletter- und Gleitschalungen oder Freivorbaugeräten,...)

§82 BauV

Stützen

Werden Stützen auf unbefestigten Boden gestellt, müssen sie unverrückbar auf Unterlagen, wie Kanthölzern oder Pfosten, aufgestellt werden. Zwei- oder mehrlagige Unterlagen aus Kanthölzern dürfen nur kreuzweise und kippsicher aufgestellt werden.

Bei mehrgeschoßigen Bauten sind die Stützen im Regelfall lotrecht untereinander anzuordnen.

Stützen, die Teile eines Traggerüstes sind, müssen untereinander abgesteift sein, bei Stützen aus Stahl müssen hiebei Verschwertungsklammern oder Gerüstkupplungen verwendet werden.

Keile und auf Keilwirkung beruhende Verbindungen sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.

Stahlstützen müssen entsprechend ihrem Tragfähigkeitsbereich dauerhaft gekennzeichnet sein.

Steckbolzen zum Feststellen ausziehbarer Stützenteile müssen mindestens 12 mm dick und mit den Stützen unverlierbar verbunden sein.

Holzstützen aus Kantholz müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 8 cm haben. Holzstützen aus Rundholz müssen entrindet sein und in diesem Zustand eine Zopfdicke von mindestens 7 cm haben.

§83 BauV

Ausschalen

Bauteile dürfen erst ausgeschalt werden, wenn der Beton oder das Mauerwerk ausreichend erhärtet ist und die Aufsichtsperson die Ausschalung angeordnet hat.

Das Ausschalen ist mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen, dass die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht gefährdet wird.

Das Entfernen der Schalung durch Krane, Bagger und ähnliche Geräte darf erst nach entsprechender Lockerung vorgenommen werden, das Losreißen von Schalungsteilen ist verboten.

Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.

§84 BauV

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.3.2009