Auffangnetze
Sie dienen als Schutzeinrichtung gegen Absturz für Bauwerke, wie Fabrikshallen, Dachunterkonstruktionen, Brückensanierungen, u.a.m., an denen sonst keine geeigneten Absturzsicherungen montierbar sind.
Auffangnetze
- müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt sein
- dürfen keine Maschenweite von mehr als 10 cm aufweisen
- müssen möglichst dicht unterhalb des absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen Arbeitsplätzen liegen darf
- müssen die absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestensaber um 1,50 m.
- sind derart aufzuhängen, dass zwischen dem Netz und darunterliegenden festen Gegenständen ein ausreichend großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang Bedacht zu nehmen ist.
§10 BauV
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.3.2009