Absturzsicherungen
Bei Absturzgefahr sind
- Absturzsicherungen ( Wehren an der Absturzkante), § 8 BauV
- Abgrenzungen ( Wehre ca 2m von der Absturzkante entfernt ), § 9 BauV
- Schutzeinrichtungen ( Fanggerüste oder Auffangnetze ), § 10 BauV
anzubringen.
Absturzgefahr liegt vor:
- bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
- an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
- an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
- an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
§ 7 Abs 2 BauV
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 8.3.2010