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Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden.
Eine derartige Aufsichtsperson ist von jedem auf der Baustelle beschäftigten Arbeitgeber/in zu bestellen. Jeder auf der Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer/in hat somit einen zuständigen Vorgesetzten vor Ort, der für die Sicherheit bei seiner Arbeit zu sorgen hat.
Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, werWenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmerbestellt werden, der
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Letzte Änderung am: 8.3.2010