Aufsichtsperson

Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden.

Eine derartige Aufsichtsperson ist von jedem auf der Baustelle beschäftigten Arbeitgeber/in zu bestellen. Jeder auf der Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer/in hat somit einen zuständigen Vorgesetzten vor Ort, der für die Sicherheit bei seiner Arbeit zu sorgen hat.

§ 4 BauV

Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
  1. die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
  2. Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
  3. die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.

Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmerbestellt werden, der

  1. die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenenen Aufgaben bietet,
  2. die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzt,
  3. von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen worden ist und
  4. seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 8.3.2010