Schutz gegen Absturz
Der Absturz von erhöhten Standplätzen ist die häufigste Ursache von schweren und tödlichen Arbeitsunfällen auf Baustellen. Davor schützt die Errichtung von
Absturzgefahr liegt vor:
- bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
- an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
- an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
- an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
§ 7 Abs 2 BauV
Folder Vermeidung von Absturzunfällen (pdf - 285 kB)
- Tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen
- Umwehrungen (Geländer) an Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen
Anforderungen an Umwehrungen (Geländer)
- Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden.
- Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-,Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.
- Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen.
- Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN bemessen sein.
- Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
- Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN bemessen sein.
- Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
§ 8 BauV
- Nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig
- Stabile Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannte Seile oder Ketten
- 2 m von der Absturzkante entfernt
Anforderungen an Brustwehren
- Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m bis 1,20 m über der Standfläche liegen.
- Brustwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN bemessen sein.
- Sofern Brustwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
§ 9 BauV
- Wenn Absturzsicherungen oder Abgrenzungen arbeitstechnisch nicht möglich sind, dann müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein
- Fanggerüste, Auffangnetze sowie Dachfanggerüste
- Schutzdächer
§ 10 BauV
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.8.2010