Schutz gegen Absturz

Der Absturz von erhöhten Standplätzen ist die häufigste Ursache von schweren und tödlichen Arbeitsunfällen auf Baustellen. Davor schützt die Errichtung von

Absturzgefahr liegt vor:

  1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
  2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
  3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
  4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

§ 7 Abs 2 BauV

Folder Vermeidung von Absturzunfällen (pdf - 285 kB)

Absturzsicherungen

Anforderungen an Umwehrungen (Geländer)

§ 8 BauV

Abgrenzungen

Anforderungen an Brustwehren

§ 9 BauV

Schutzeinrichtungen

§ 10 BauV

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.8.2010