Meldepflichten

Bestimmte Bauarbeiten müssen an das zuständige Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Dazu kann die Baustellendatenbank verwendet werden.

Baubeginnsanzeige

Baustellen, deren Dauer 5 Arbeitstage überschreitet, sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Die Meldung der Baustelle hat spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.

In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.

Meldepflichtig ist das erste Unternehmen, welches Arbeiten auf der Baustelle ausführt, die länger als 5 Arbeitstage dauern.

Im Regelfall ist dies das Bauunternehmen.

Die Meldung der Baustelle hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die genaue Lage der Baustelle,
  2. den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
  3. Art und Umfang der Arbeiten,
  4. die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
  5. den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

§ 3 Abs 3 BauV

Von der Meldepflicht sind Arbeiten befreit, die im Gebäude ausgeführt werden und den Gruppen

zuzuordnen sind.

Im Regelfall, das heißt auch wenn bereits eine Baustellenmeldung von einem anderem Unternehmen erfolgt ist, bleiben folgende Arbeiten meldepflichtig:

§ 3 Abs 5 BauV

Meldung von Asbestarbeiten

Arbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden.

Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.

Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.

§§ 21 und 22 GKV 2011

Zuständig für alle Meldungen ist jenes Arbeitsinspektorat, welches am Standort der Baustelle die örtliche und sachliche Zuständigkeit hat.

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 24.4.2012