Nachtarbeit

Durch die Anpassung der österreichischen Rechtslage an die Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU existieren nur mehr geschlechtsneutrale Nachtarbeitsregelungen, die für Männer und Frauen gleichermaßen gelten. Nachtarbeitsregelungen gelten für alle Arbeitnehmer/innen, die unter eines der folgenden Gesetze fallen:

Für schwangere und stillende Mütter und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bestehen weiterhin die Nachtarbeitsverbote des Mutterschutzgesetzes bzw. des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes.

Folgende Definitionen werden getroffen:

Für Nachtarbeitnehmer/innen gelten grundsätzlich die auch sonst üblichen täglichen und wöchentlichen Arbeits- und Ruhezeiten, es sei denn

Verlängerte Ruhezeiten bei Arbeitsbereitschaft

Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer/innen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren als Ausgleich zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.

Rechtsanspruch auf regelmäßige unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes

Recht auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz
Dieses Recht besteht in zwei Fällen:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Rechts ist allerdings, dass betriebliche Möglichkeiten vorhanden sind, um eine solche Versetzung auch tatsächlich durchzuführen.

Recht auf Information

Nachtarbeitnehmer/innen haben das Recht, dass sie über wichtige betriebliche Geschehnisse, die ihre Interessen berühren, informiert werden.

Versetzungsschutz

Ist ein/e Arbeitnehmer/in auf einem Tagesarbeitsplatz beschäftigt, so darf er/sie nicht ohne weiteres auf einen Nachtarbeitsplatz versetzt werden, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in, d.h. er/sie muss mit einem solchen Wechsel einverstanden sein. Weiters bedeutet ein solcher Wechsel in aller Regel (und ganz besonders für Frauen mit familiären Verpflichtungen), dass sich die Arbeitsbedingungen in Summe verschlechtern. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, bedarf es in solchen Fällen zusätzlich noch der Zustimmung des Betriebsrates.

Kollektivverträge

Die Kollektivverträge können zugunsten der Arbeitnehmer/innen abweichende Regelungen treffen. Fast alle Kollektivverträge sehen schon derzeit einen Nachtarbeitszuschlag in Form von Geld vor, einzelne Kollektivverträge regeln darüber hinaus bereits jetzt weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit Nachtarbeit.

Nachtschwerarbeit

Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Nachtschwerarbeit richten sich danach, ob die im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) genannten Bedingungen zutreffen. Für Nachtschwerarbeiter/innen darf die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zugelassen wird. In diesen Fällen gebühren ebenfalls zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.1.2010