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Mehrere Themen des Arbeitsschutzes stehen eng im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen. Auch ermächtigen einige Gesetze individuelle Regelungen durch Betriebsvereinbarungen zu treffen.
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, können auch keine Betriebsvereinbarungen getroffen werden, sondern nur sogenannte Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Bediensteteten. Einzelvereinbarungen ersetzen jedoch nur in einigen wenigen Fällen Betriebsvereinbarungen.
Beispielsweise entfällt die Verpflichtung die täglichen Ruhepausen aufzuzeichnen, wenn dies unter gewissen Umständen in der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist oder können zusätzliche über das Gesetz hinausgehende Überstundenleistungen vereinbart werden, Einzelvereinbarungen sind in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Weiters ist die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen - wie z.B. Videoüberwachung - und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, entsprechend dem § 10 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG geregelt, wobei jedoch in diesem Fall, wenn kein Betriebsrat eingerichtet ist, die Zustimmung der Beschäftigten erforderlich ist (Einzelvereinbarung).
Auch ist es Sache einer Betriebsvereinbarung über das Gesetz hinausgehende Rauchverbote im Betrieb zu vereinbaren.
Das Arbeitsinspektorat kontrolliert nur die Einhaltung jener Inhalte einer Betriebsvereinbarung, die im direkten Zusammenhang mit einer gesetzlichen Forderung stehen, für die das Arbeitsinspektorat auch zuständig ist, zum Beispiel ob die Kurzpausen entsprechend der Betriebsvereinbarung eingehalten werden und damit dem Arbeitszeitgesetz entsprochen wird. Nicht beanstandet kann eine fehlende Betriebsvereinbarung bei Videoüberwachung werden, da das Arbeitsinspektorat für das hier anzuwendende Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz unzuständig ist.
Die gesetzliche Grundlage für Betriebsvereinbarungen findet sich im Arbeitsverfassungsgesetz.
§§ 29, 30, 31 und 32 und §§ 96, 96a und 97 Arbeitsverfassungsgesetz
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Letzte Änderung am: 20.3.2009